Statuten

STATUTEN DES EINWOHNERVEREINS BUTTIKON (EVB).

gegründet 1973(ersetzt die Statuten von 2012)

Art.1. Zweck des Vereines

Der Einwohnerverein bezweckt selbstständig oder in Verbindung mit Behörden und Privaten:Wahrung sämtlicher Verkehrsinteressen der Ortschaft ButtikonErstellen und Unterhalt von Anlagen, Ruhebänken, Spazierwegen, Montage der Weihnachtsbeleuchtung und BlumenschmuckBegünstigungen und Informationen des kulturellen Lebens

Art.2. Mitgliedschaft

2.1 Mitglieder des Vereines können werden: juristische und natürliche Personen die einen Jahresbeitrag leisten. Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.
2.2 Beitritt in den Verein können jederzeit erfolgen durch schriftliche oder mündliche Anmeldung durch gleichzeitiges Bezahlen des Jahresbeitrages.
2.3 Die Mitgliedschaft erlischt bei Ausstand von 2 Jahresbeiträgen.

Art.3. Organisation

Die Organe des Vereines sind:

3.1 Die Generalversammlung (GV)
3.2 Der Vorstand
3.3 Die Rechnungsrevisoren

Art.4. Generalversammlung (GV)

Die jährliche Generalversammlung muss bis 31. März stattfinden.
Außerordentliche Versammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf begründetes Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Bei allen Wahlen und Abstimmungen mit Ausnahme von Art.4. (Statutenrevision) und Art.9.
(Auflösung des Vereines) gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder Versammlungsleiter.
Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen:

Die Annahme des Protokolls, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des RevisionsberichtesWahl des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren. Der Vorstand konstituiert sich selbst.Spezialkommissionen werden nach Erfüllung der Aufgaben wieder aufgelöst.Wahl der Rechnungsrevisoren.Entgegennahme von Wünschen und Anregungen. Mitgliederanträge sind dem Vorstand schriftlich 15. Tage vor der GV einzureichen.Festsetzung des Jahresbeitrages und Erteilung der nötigen Kredite.Statutenrevisionen, wofür die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich sind.

Art.5. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Der Vorstand kann unter den Mitgliedern eine Spezialkommission bilden. Diese Kommission muss dem Vorstand laufend über seine Tätigkeit informieren.
Der Vorstand hat folgende Geschäfte zu vollziehen:Ausführung der Beschlüsse der GV.Erledigung von Vereinsaufgaben sofern sie den freien Kredit von Fr. 5000.- nicht überschreiten.Aufstellen eines Budgets zu Handen der GV.Vorbereitung der Geschäfte für die GV.Der Präsident/in vertritt den Verein nach aussen, leitet die Vorstandssitzungen, die GV. und die Verhandlungen. Im Verhinderungsfalle vertritt der Vizepräsident/in oder ein Mitglied des Vorstandes den Präsidenten/in.
Der Kassier/in ist verantwortlich für den Eingang der Jahresbeiträge, sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Vereines, führt die Rechnung und schliesst diese per Ende Februar des Jahres ab. Für das anvertraute Geld ist der Kassier persönlich verantwortlich.
Zur Übernahme finanzieller Verbindlichkeiten, über die im Rahmen der Kompetenz des Gesamtvorstandes oder die GV. entscheidet, sind zwei Unterschriften notwendig. Die des Vorsitzenden mit dem Kassier oder dem Aktuar.

Art. 6. Krediterteilung

Dem Vorstand wird ein freier Kredit von Fr. 5000.- gewährt.

Art. 7. Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Sie haben alljährlich die Rechnungen und Finanzhaushalt des Vereines zu prüfen, und dem Vorstand zu Handen der GV. Bericht und Antrag zu stellen.

Art. 8. Mittel des Vereines

Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:

den JahresbeiträgenSubventionen, freiwilligen Beiträgen oder SchenkungenFür die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen

Art.9. Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur an einer GV. oder einer ausserordentlichen GV. beschlossen werden. Es ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Sollte eine zweite GV. erforderlich sein, so entscheidet das einfache Mehr. Das vorhandene Vereinsvermögen wird der Gemeinde Schübelbach zur Aufbewahrung anvertraut, bis wieder ein Verein mit dem gleichen Zweck gegründet wird.

Diese Statuten treten mit Beschluss der GV. vom 24. März 2023 in Kraft und ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 16. März 1973, vom März 2003 und vom 23. März 2012.





Buttikon 24. März 2023



Der Präsident: Erich Schirmer



Die Aktuarin: Andrea Burtschi